Wir alle fiebern auf ein Ende der Corona Beschränkungen hin und warten jeden Tag auf weitere Lockerungen, um unseren Lieblingssport wieder ausführen zu können!
Der BLSV informiert uns regelmäßig über die wichtigsten Updates, so auch in der letzten E-Mail die uns erreicht hat. Der Breitensport wird ab Montag den 11.05.2020 immer mehr zum Alltag zurückkehren können.
Für unseren geliebten Dartsport gibt es allerdings noch keine Lockerungen, was den Trainings- bzw. Ligabetrieb angeht.
Der BLSV schreibt:
„Für den Sport in Bayern bedeutet dies, dass die Regelunge in der „Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ ab dem kommenden Montag, 11.05.2020 für eine Woche bis zum 17.05.2020 Gültigkeit haben. Nach wie vor ist in Paragraph §9 der Verordnung der Betrieb von Sporteinrichtungen untersagt, allerdings mit der Ausnahme für den Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter folgenden Vorraussetzugen:
• Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen
• Einhaltung der Beschränkungen nach §1 Abs. 1 (Abstandsregel von 1,5 Metern)
• Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen
• kontaktfreie Durchführung
• keine Nutzung von Umkleidekabinen
• konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
• keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC- Anlagen ist jedoch möglich
• Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen
• keineNnutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betretender Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwigend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig
• keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes
• KEINE ZUSCHAUER
Außerdem sind unter anderem Vereinsheime, Badeanstalten, Saunas und Fitnessstudios weiterhin geschlossen (§11). Der Gastronomiebetrieb jeder Art ist untersagt (§13), dies gilt auch für Vereinsgaststätten. Ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Auflagen verstößt wird nach §21 mit einer Ordnungswiedrigkeit belegt. Hier der Link zur Verordnung im Detail:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/240/baymbl-2020-240.pdf „
Wir alle wünschen uns ein baldiges Ende der Corona Beschränkungen, um endlich wieder ans Board zu dürfen. Wann ein Normalbetrieb wieder möglich ist, lässt sich aber leider noch nicht absehen.